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   BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88   

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https://dejure.org/1989,287
BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88 (https://dejure.org/1989,287)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1989 - VI ZR 146/88 (https://dejure.org/1989,287)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 (https://dejure.org/1989,287)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung des Rechts auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer - Anspruch des für einen Gesamtschuldner eintretenden Versicherers auf Freistellung für künftig zu leistenden Schadensersatz gegen einen anderen Gesamtschuldner ...

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67; VVG § 157; BGB § 426; BGB § 823; StVO § 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426, § 832; VVG § 67 Abs. 1, § 157
    Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine Versicherung; Gesamtschuldnerischer Innenausgleich zwischen Haftpflichtversicherer und Verantwortlichen für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 157; VVG § 67 Abs. 1; BGB § 426
    Eintritt eines Versicherers für einen Gesamtschuldner: Rechtsübergang nach f 87 Abs. 1 VVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 918
  • ZIP 1989, 857
  • MDR 1989, 901
  • NZV 1989, 349
  • VersR 1989, 730
  • DB 1989, 2118
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
    Insoweit hat das Berufungsgericht verkannt, daß die F.-GmbH und der Erstbeklagte dem Land Hessen für den gesamtschuldnerischen Innenausgleich als Haftungseinheit gegenüberstehen, weil die zu ihrer Außenhaftung führenden Umstände (Verkehrssicherungspflichtverletzung des Erstbeklagten einerseits und Haftung der F.-GmbH nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungsverschuldens in Bezug auf ihre Leute einschließlich des Erstbeklagten und wegen unzureichender Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs vor den Gefahren der Baustelle andererseits) zu ein und demselben Unfallbeitrag zusammenfließen (vgl. zur Haftungseinheit allgemein etwa Senatsurteil vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131 m.w.N.), wie dies vielfach bei gleichzeitiger Haftung von Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen der Fall ist (s. BGHZ 6, 3, 27 f.; 54, 283, 285 [BGH 29.09.1970 - VI ZR 74/69]; BGB-RGRK/Nüßgens 12. Aufl. § 840 Rdn. 36 f.).

    Vielmehr sind die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner zusammen wie ein Verursacher zu behandeln (s. etwa BGHZ 6, 3, 27 f.; 55, 344, 349; 61, 213, 219, 220).

    Vielmehr haften die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner im Innenausgleich dem außerhalb der Haftungseinheit stehenden Mitschuldner in Höhe des auf die Haftungseinheit entfallenden Anteils wiederum nur als Gesamtschuldner (BGHZ 6, 3, 27; 55, 344, 349) und haben sie sich ihrerseits auf einer zweiten Stufe unabhängig von den übrigen Mitschädigern auseinanderzusetzen (BGHZ 61, 213, 219).

  • BGH, 14.01.1982 - III ZR 58/80

    Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen das Land, das beauftragte

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
    Nach Zurückweisung (korrigiert gemäß Schreibfehlerberichtigung vom 30. Mai 1989) der Berufungen der (damaligen) Beklagten durch das Oberlandesgericht hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 14. Januar 1982 (III ZR 58/80, VersR 1982, 576 = NJW 1982, 2187) die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen.

    Wie in dem vorangegangenen von N. angestrengten Rechtsstreit bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs näher dargelegt hat, konnte die Verkehrssicherungspflicht, wenn auch jeweils ohne vollständige Entlastung, von dem Land Hessen auf die F.-GmbH und von dieser weiter auf den Erstbeklagten als den örtlichen Bauleiter übertragen werden (BGH Urteil vom 14. Januar 1982 a.a.O. VersR 1982, 577).

  • BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71

    Abwägung verschiedener zum Unfall führender Kausalverläufe

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
    Vielmehr sind die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner zusammen wie ein Verursacher zu behandeln (s. etwa BGHZ 6, 3, 27 f.; 55, 344, 349; 61, 213, 219, 220).

    Vielmehr haften die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner im Innenausgleich dem außerhalb der Haftungseinheit stehenden Mitschuldner in Höhe des auf die Haftungseinheit entfallenden Anteils wiederum nur als Gesamtschuldner (BGHZ 6, 3, 27; 55, 344, 349) und haben sie sich ihrerseits auf einer zweiten Stufe unabhängig von den übrigen Mitschädigern auseinanderzusetzen (BGHZ 61, 213, 219).

  • BGH, 22.02.1971 - VII ZR 110/69

    Schiedswesen-Verfahrensrecht-Vorschußzahlungspflicht im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
    Vielmehr sind die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner zusammen wie ein Verursacher zu behandeln (s. etwa BGHZ 6, 3, 27 f.; 55, 344, 349; 61, 213, 219, 220).

    Vielmehr haften die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner im Innenausgleich dem außerhalb der Haftungseinheit stehenden Mitschuldner in Höhe des auf die Haftungseinheit entfallenden Anteils wiederum nur als Gesamtschuldner (BGHZ 6, 3, 27; 55, 344, 349) und haben sie sich ihrerseits auf einer zweiten Stufe unabhängig von den übrigen Mitschädigern auseinanderzusetzen (BGHZ 61, 213, 219).

  • BGH, 17.01.1989 - VI ZR 186/88

    Übertragung der Wegereinigung auf einen Dritten in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
    Die Verkehrssicherungspflicht der F.-GmbH und des Erstbeklagten ergibt sich zugleich aus ihrer faktischen Verantwortungszuständigkeit für die Baustelle, die es ihnen auch unabhängig von der vertraglichen Delegierung auferlegte, für die den Umständen nach gebotenen Vorkehrungen zum Schutze Dritter Sorge zu tragen (vgl. allgemein Senatsurteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 19.12.1985 - III ZR 90/84

    Ausgleich einer Teilleistung unter Gesellschaftern einer GmbH als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
    Das Berufungsgericht hat sich weiter zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß der in dem vorangegangenen Rechtsstreit von N. in einem gerichtlichen Vergleich erklärte Verzicht auf eine Inanspruchnahme der F.-GmbH und des Erstbeklagten dem Kläger nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, nachdem eine Aufhebung des gesamten Schuldverhältnisses (s. § 423 BGB) aus der Sicht des N. erkennbar nicht gewollt war (s. hierzu BGH Urteil vom 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84 - NJW 1986, 1096, 1097).
  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 74/69

    unbeleuchtete Lkw-Anhänger - §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
    Insoweit hat das Berufungsgericht verkannt, daß die F.-GmbH und der Erstbeklagte dem Land Hessen für den gesamtschuldnerischen Innenausgleich als Haftungseinheit gegenüberstehen, weil die zu ihrer Außenhaftung führenden Umstände (Verkehrssicherungspflichtverletzung des Erstbeklagten einerseits und Haftung der F.-GmbH nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungsverschuldens in Bezug auf ihre Leute einschließlich des Erstbeklagten und wegen unzureichender Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs vor den Gefahren der Baustelle andererseits) zu ein und demselben Unfallbeitrag zusammenfließen (vgl. zur Haftungseinheit allgemein etwa Senatsurteil vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131 m.w.N.), wie dies vielfach bei gleichzeitiger Haftung von Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen der Fall ist (s. BGHZ 6, 3, 27 f.; 54, 283, 285 [BGH 29.09.1970 - VI ZR 74/69]; BGB-RGRK/Nüßgens 12. Aufl. § 840 Rdn. 36 f.).
  • BGH, 13.06.1966 - III ZR 258/64

    Züchtigungsrecht eines Lehrers - Schläge auf den Kopf - Klage der

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
    Das bedeutet, daß der Versicherer nur insoweit in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einrückt, als er Versicherungsleistungen tatsächlich erbracht hat (BGH Urteil vom 13. Juni 1966 - III ZR 258/64 - VersR 1966, 875, 876; Prölss/Martin VVG 24. Aufl. § 67 Anm. 4; Bruck/Möller/Sieg VVG 8. Aufl. § 67 Anm. 47).
  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 125/69

    Architektenhaftung - Schadensausgleich - Bauaufsicht - Unglück auf Baustelle -

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
    Ferner wird auch der Anspruch des Landes Hessen auf gesamtschuldnerischen Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB von dem Rechtsübergang auf den Kläger nach § 67 VVG erfaßt (s. insoweit etwa BGHZ 20, 371, 374 sowie Senatsurteile vom 9. November 1965 - VI ZR 122/64 - VersR 1966, 64, 65 und vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477).
  • BGH, 08.02.1977 - VI ZR 217/74

    Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers bei Sperrung einer Straße

    Auszug aus BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
    Er hat, wenn er in dieser Beziehung Mängel erkennen muß, bei der zuständigen Behörde auf Abhilfe hinzuwirken, unter Umständen sogar die Arbeiten einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1976 - VI ZR 217/74 - VersR 1977, 543, 544 f.).
  • BGH, 05.10.1982 - VI ZR 72/80

    Mitverschuldensausgleich - Gesamtschuld - Haftung - Zurechnung - Kinder - Kfz -

  • BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55

    Haftpflichtversicherung. Ausgleichsansprüche

  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 223/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1964 - VI ZR 108/63
  • VerfGH Bayern, 20.12.1985 - 24-VII-83
  • BGH, 09.11.1965 - VI ZR 122/64

    Sicherungspflichten des Hausmeisters bei Wahrnehmung von Gasgeruch

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 194/18

    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern bei

    Daher bestände insoweit auch (noch) kein Freistellungsanspruch (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, 918, juris Rn. 19; Langheid, in: Rixecker/Langheid, 6. Aufl., § 86 VVG Rn. 28).
  • OLG Hamm, 08.07.2020 - 12 U 74/19

    Ab wann verjährt der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich?

    Das bedeutet, dass der Versicherer nur insoweit in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einrückt, als er Versicherungsleistungen tatsächlich erbracht hat (vgl. BGH, NJW-RR 1989, S. 918, 920).
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 311/12

    Abgesonderte Befriedigung eines durch einen insolventen Steuerberater

    Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (Fortführung von BGH, 25. April 1989, VI ZR 146/88, ZIP 1989, 857).

    Diesen Freistellungsanspruch kann der Dritte durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend machen, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, Urteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54, VersR 1956, 625, 626; vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88, ZIP 1989, 857; OLG Hamm, Urteil vom 23. April 2012 - 18 U 236/10, Rn. 47 f; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Aufl., § 110 Rn. 6; MünchKomm-VVG/Littbarski, § 110 Rn. 23 f, 28; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 51 Rn. 238).

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